b) Der Rekurrent macht geltend, dass die Trennung von seiner Ehefrau aufgrund wiederholter Handgreiflichkeit ihrerseits erfolgte. Hierzu fehlen jedoch Belege oder weitergehende Ausführungen, wie beispielsweise zur Intensität und Systematik der Misshandlung, der zeitlichen Dauer oder der daraus entstandenen subjektiven Belastung.