3. a) Hat die eheliche Gemeinschaft bei Auflösung der Ehe noch keine drei Jahre gedauert, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen. Als Beispiele für wichtige persönliche Gründe nennt Art. 50 Abs. 2 AIG das Vorliegen ehelicher Gewalt, die Eheschliessung auf unfreiwilliger Basis sowie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland.