Am 9. Juni 2020 wurde die Ehe geschieden. Nachdem die Auflösung des ehelichen Haushalts bereits am 30. Dezember 2019 erfolgte, hat das eheliche Zusammenleben lediglich drei Monate gedauert. Entsprechend kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abgeleitet werden, selbst wenn er sich hier gut integriert haben will.