Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe. Da A.___ den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland bzw. in Europa (Italien) verbracht habe und er mit der Sprache sowie der Kultur seines Heimatlandes bestens vertraut sei, könne ihm eine Rückkehr in sein Heimatland bzw. nach Italien ohne