D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe.