In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen. Den Entscheid SJD RDRM.2020.113 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Entscheid vom 7. Januar 2021