{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-113_2021-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=245&type=1563347022&cHash=6f6730196fd7ed8ffdcba5cb3a8b0082", "Checksum": "d605667845c66e58f74cd79c61c71758"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:48", "Num": ["RDRM.2020.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:48", "Checksum": "dd61da31ffefaed9533b4fb2d8ab348a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113\nRegeste:\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\n 5. Der Rekurrent erhielt seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe\nund des Zusammenlebens mit einer in der Schweiz niedergelassenen\nAusländerin. Nach der getrennten und mittlerweile geschiedenen Ehegemeinschaft ist diese mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt und somit der Widerrufsgrund nach\nArt. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben. Der Rekurrent kann weder aus Art. 50\nAIG noch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch\nauf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, die sich erst seit\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9\nkurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und die Voraussetzungen eines weiteren Verbleibs in der Schweiz nicht mehr erfüllen, das Land wieder verlassen. Das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Rekurrenten in\nsein Heimatland übersteigt dessen privates Interesse an einem Verbleib\nin der Schweiz deshalb klar. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich\nsomit recht- und verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und\nArt. 96 Abs. 1 AIG, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n\n6. Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83\nAIG als nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Das Migrationsamt hat nach Rechtskraft dieses\nEntscheids eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64 AIG). Allfälligen\nerschwerenden Umständen, die sich aufgrund der derzeitigen Corona-\nPandemie im Zusammenhang mit der Ausreise ergeben könnten, kann\ndas Migrationsamt mit einer Verlängerung der Ausreisefrist oder durch\nsonstige Anpassungen der Ausreisemodalitäten begegnen (vgl. BGer\n2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.4). Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.\n\n7. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen. Diese wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/9\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen.\n\nb) Das Migrationsamt wird eingeladen, A.___ eine neue Ausreisefrist\nanzusetzen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen\nwerden.\n\n2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/9\n"}