{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-113_2021-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=245&type=1563347022&cHash=6f6730196fd7ed8ffdcba5cb3a8b0082", "Checksum": "d605667845c66e58f74cd79c61c71758"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:48", "Num": ["RDRM.2020.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:48", "Checksum": "dd61da31ffefaed9533b4fb2d8ab348a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113\nRegeste:\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\n 4. a) Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) garantiert\ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat.\nEs kann aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung\n(SR 101; abgekürzt BV) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und\nFamilienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1\nEMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie und damit auf Ehegatten sowie minderjährige Kinder. Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen.\nDies ist allerdings nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die\nUnterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann. Liegt kein derartiges\nAbhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9\nBV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der\nKernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2).\n\nb) Der Rekurrent hält sich seit der Trennung von seiner Ehefrau bei seiner\nMutter und seinem jüngeren Bruder in Z.___ auf. Er macht geltend, dass\ner zu beiden eine sehr enge Beziehung pflege, wobei die Beziehung zu\nseinem Bruder als besonders intensiv zu betrachten sei. Dieser wohne\nselbst erst seit dem 6. September 2018 in der Schweiz, lebe sich nur\nlangsam ein und sei daher sehr auf den Rekurrenten bezogen. Darüber\nweist er darauf hin, dass er wesentliche Betreuungsaufgaben übernehme\nund seine Ausreise möglicherweise eine Traumatisierung des Bruders\nzur Folge haben könnte. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ergibt\nsich aus dem Geschilderten jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr ist aufgrund der Tatsachen, dass D.___ bereits vierzehn\nJahre alt ist und keinen besonderen Betreuungsbedarf infolge Krankheit\noder Gebrechen aufweist, nicht ersichtlich, weshalb dessen Betreuung\nnicht wie bis anhin weiterhin ausreichend durch die Mutter, sondern zusätzlich zwingend durch den Rekurrenten erfolgen müsste. Entsprechend\nerscheint zumutbar, dass der Rekurrent den Kontakt zu seiner Mutter und\nseinem jüngeren Bruder über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder die\nmodernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend\nlebt. Mithin ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht\ntangiert, weshalb hieraus keine weitergehenden Ansprüche abgeleitet\nwerden können.\n\n"}