{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-113_2021-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=245&type=1563347022&cHash=6f6730196fd7ed8ffdcba5cb3a8b0082", "Checksum": "d605667845c66e58f74cd79c61c71758"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:48", "Num": ["RDRM.2020.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:48", "Checksum": "dd61da31ffefaed9533b4fb2d8ab348a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113\nRegeste:\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\n c) Der Rekurrent weist ferner darauf hin, dass er in der Schweiz bestens\nintegriert sei. Er arbeite bei der E.___ AG und könne sich gut auf Deutsch\nverständigen. Seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland sei dahingegen stark gefährdet, da er zu seinem Heimatland seit rund zehn\nJahren keine Beziehung mehr pflege und dort folglich über kein familiäres\noder soziales Netz verfüge. Eine Rückkehr in die Dominikanische Republik sei ihm folglich nicht zumutbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass\ndie Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hoch\nsind. Vorliegend verbrachte der Rekurrent seine Kindheit und einen Teil\nseiner Jugend in der Dominikanischen Republik. Seit seinem 15. Lebensjahr lebte er in Italien, bevor er schliesslich im Alter von 25 Jahren in die\nSchweiz kam. Da er die prägenden Jahre seiner Kindheit in seinem Heimatland verbrachte, dürften ihm die dortige Sprache und die kulturellen\nVerhältnisse trotz zehnjähriger Abwesenheit nach wie vor bestens bekannt sein. Er ist mittlerweile 26 Jahre alt, hält sich seit etwas über einem\nJahr in der Schweiz auf und ist gesund. Von einer fortgeschrittenen Integration oder besonders starken Verwurzelung kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht gesprochen werden. Vielmehr erscheint es\nzumutbar, dass der junge, kinderlose Rekurrent sich in der Heimat einen\nneuen Bekannten- und Freundeskreis aufbaut und sich ein neues soziales Netz schafft, selbst wenn er dort nur einen Teil seiner Jugend (und\nden Rest in Italien) verbracht hat. Seine beruflichen Aussichten in der Dominikanischen Republik sind ausserdem als intakt zu betrachten. Weitere\nHinweise hinsichtlich einer Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung\nexistieren nicht. Im Übrigen ist es dem Rekurrenten zwar positiv anzurechnen, dass er sich während seines bisherigen Aufenthalts in der\nSchweiz wohlverhalten hat, berufstätig ist und seinen Lebensunterhalt\nohne fremde Hilfe finanzieren kann. Allerdings lässt sich alleine hieraus\nkein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, da ein solches\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9\nVerhalten von jedem Ausländer erwartet wird. Alsdann übt der Rekurrent\nkeine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 23 AIG\naus, die aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine jetzige Tätigkeit keine besondere Ausbildung, berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, zumal er vor seiner Beschäftigung als Schwimmbadfolien-Auskleider in Italien eine Anlehre als Barista absolvierte und in der Folge als Bararbeiter in der Gastronomie arbeitete (Vorakten, S. 73 f.). Entsprechend fehlt ein öffentliches Interesse\nan einem weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz.\n\nd) Zusammenfassend ist das Vorliegen eines wichtigen persönlichen\nGrundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. B AIG zu verneinen. Der Rekurrent kann\naus Art. 50 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.\n\n"}