{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-113_2021-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=245&type=1563347022&cHash=6f6730196fd7ed8ffdcba5cb3a8b0082", "Checksum": "d605667845c66e58f74cd79c61c71758"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:48", "Num": ["RDRM.2020.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:48", "Checksum": "dd61da31ffefaed9533b4fb2d8ab348a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113\nRegeste:\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\n 3. a) Hat die eheliche Gemeinschaft bei Auflösung der Ehe noch keine\ndrei Jahre gedauert, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen. Als Beispiele für wichtige persönliche Gründe nennt Art. 50 Abs. 2\nAIG das Vorliegen ehelicher Gewalt, die Eheschliessung auf unfreiwilliger\nBasis sowie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im\nHeimatland. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Zweck dieser Bestimmung ist es, Härtefälle nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft\nzu vermeiden. Massgeben sind die konkreten Umstände des Einzelfalles.\nEntscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die\neinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Davon\nkann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der\nSchweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Vielmehr müssen dem Betroffenen Konsequenzen von erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz\nabzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. BGE 137 II\n345 E. 3.2.3).\n\nb) Der Rekurrent macht geltend, dass die Trennung von seiner Ehefrau\naufgrund wiederholter Handgreiflichkeit ihrerseits erfolgte. Hierzu fehlen\njedoch Belege oder weitergehende Ausführungen, wie beispielsweise zur\nIntensität und Systematik der Misshandlung, der zeitlichen Dauer oder\nder daraus entstandenen subjektiven Belastung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw.\nIntensität sein. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhaltes eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9\nmuss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 f.). Vorliegend erschöpft\nsich das Vorbringen des Rekurrenten in einer abstrakten Behauptung, die\nnicht ausreicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen und gestützt hierauf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen.\n\n"}