{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-113_2021-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=245&type=1563347022&cHash=6f6730196fd7ed8ffdcba5cb3a8b0082", "Checksum": "d605667845c66e58f74cd79c61c71758"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:48", "Num": ["RDRM.2020.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:48", "Checksum": "dd61da31ffefaed9533b4fb2d8ab348a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113\nRegeste:\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9\nBruder, D.___, in Z.___. Sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem jüngeren Bruder pflege er eine sehr enge Beziehung. Da er für seinen jüngeren Bruder darüber hinaus eine sehr nahe Bezugsperson darstelle und\ndiesen regelmässig betreue, liege ein qualifiziertes, effektives Familienleben vor. Alsdann lebe A.___ seit seinem 15. Altersjahr in Italien und habe\naufgrund der langen Abwesenheit keine Beziehung mehr zu seinem Heimatland. Eine Rückkehr sei ihm ausserdem aus Gründen seiner fortgeschrittenen Integration in der Schweiz unzumutbar. Schliesslich bestehe\nan einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein öffentliches Interesse,\nda sein Arbeitgeber, die E.___ AG, seit Jahren vergeblich qualifizierte\nMitarbeiter in der Schweiz suche. Insgesamt liege aufgrund wichtiger persönlicher Gründe sowie privater und öffentlicher Interessen ein Härtefall\nvor, der gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung spreche.\n\nF. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 11. November 2020 unter Verweis auf die Verfügung vom 3. September 2020\nund die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen\nund Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG auch nach Auflösung der\nEhe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert\nhat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Bst. a) oder\nwenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der\nSchweiz erforderlich machen (Bst. b).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/9\nb) Der Rekurrent erhielt nach der Eheschliessung mit der in der Schweiz\nniedergelassene Landsfrau B.___ am 4. Oktober 2019 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 9. Juni 2020 wurde\ndie Ehe geschieden. Nachdem die Auflösung des ehelichen Haushalts\nbereits am 30. Dezember 2019 erfolgte, hat das eheliche Zusammenleben lediglich drei Monate gedauert. Entsprechend kann gestützt auf\nArt. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abgeleitet werden, selbst wenn er sich\nhier gut integriert haben will.\n\n"}