{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-113_2021-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=245&type=1563347022&cHash=6f6730196fd7ed8ffdcba5cb3a8b0082", "Checksum": "d605667845c66e58f74cd79c61c71758"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:48", "Num": ["RDRM.2020.113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:48", "Checksum": "dd61da31ffefaed9533b4fb2d8ab348a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.01.2021 RDRM.2020.113\nRegeste:\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem aufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz niedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde. Bereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni 2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Aufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.113\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 14.07.2021\nEntscheiddatum: 07.01.2021\n\nSJD RDRM.2020.113\nArt. 50 AIG / Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Abweisung Rekurs gegen den\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung des 26-jährigen Rekurrenten, dem\naufgrund seiner Heirat im Oktober 2019 mit der in der Schweiz\nniedergelassenen Landesfrau die Aufenthaltsbe-willigung erteilt wurde.\nBereits im Dezember 2019 trennte sich das Ehepaar und liess sich im Juni\n2020 scheiden. In der Folge lebte der Rekurrent bei seiner Mutter und\nseinem jüngeren Bruder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten.\nAufgrund der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens besteht kein\nAnspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da keine wichtigen\npersönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2020.113 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 7. Januar 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Nicole Nobs, Brühlgasse 11, 9000 St. Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 3. September 2020\n\nBetreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.113\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/9\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 15. Juli 1994, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 4. Oktober 2019 in Z.___ die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___. Am 6. Dezember 2019 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung\nerteilt (Vorakten, S. 7, 66 f.).\n\nB. Der Stellungnahme von A.___ vom 2. April 2020 ist zu entnehmen,\ndass die Ehegatten seit 30. Dezember 2019 getrennt leben. Aus der Ehe\ngingen keine Kinder hervor (Vorakten, S. 101).\n\nC. Am 17. Februar 2020 reichten A.___ und seine Ehefrau beim Kreisgericht Z.___ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Entscheid des\nKreisgerichtes Z.___ vom 9. Juni 2020 wurde die Ehe geschieden (Vorakten, S. 133).\n\nD. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt\nmit Verfügung vom 3. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung von\nA.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im\nWesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben weniger als drei\nJahre gedauert habe, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe. Da A.___ den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland bzw. in Europa (Italien) verbracht habe und\ner mit der Sprache sowie der Kultur seines Heimatlandes bestens vertraut\nsei, könne ihm eine Rückkehr in sein Heimatland bzw. nach Italien ohne\nWeiteres zugemutet werden.\n\nE. Mit Eingabe vom 24. September 2020 erhob A.___, vertreten durch\nlic.iur. HSG Nicole Nobs, Rechtsanwältin, St.Gallen, gegen die Verfügung\ndes Migrationsamtes Rekurs und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie auf die Wegweisung seien zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Trennung der Ehegatten aufgrund wiederholter Handgreiflichkeiten seitens der Ehefrau erfolgt sei. Seither wohne er in einem\ngemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, C.___, und seinem jüngeren\n\n"}