Es ist zu berücksichtigen, dass über soziale Medien leichthin Behauptungen verbreitet werden können oder ein gewisser Anschein erweckt werden kann. Zwar haben die vermeintlich bedrohten Personen offenbar bei einer Polizeistelle vorgesprochen. Dass in der Folge polizeiliche Handlungen erfolgt und Abklärungen getroffen worden wären, was allenfalls auf eine ernstzunehmende Drohung hätten hinweisen können, wird nicht geltend gemacht und belegt.