b) Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte die Rekurrentin erneut um Familiennachzug, weil der Sohn über Facebook mit dem Tod bedroht worden sei. Diese akute Gefährdung sei ein wichtiger familiärer Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG, da das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könne.