kommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 7 zu Art. 10). 4. Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) muss der Anspruch auf Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren innerhalb von