Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 7. September 2020 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Inwiefern die Tatsache, dass das zweite Gesuch vom Rechtsvertreter eingereicht worden ist, für die Annahme sprechen soll, dass ein neues Gesuch vorlag, ist nicht ersichtlich, zumal die Handlungen des Rechtsvertreters unmittelbar der Vertretenen zugerechnet werden (vgl. A. Rufener, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxis-