Sie hat am 26. Februar 2020 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn C.___ gestellt. Dieses Gesuch wurde mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2020 abgelehnt. In ihrer Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte sie (erneut) um Gewährung des Familiennachzugs für C.___. Das Gesuch vom 7. September 2020 betraf somit die gleiche Angelegenheit wie die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2020; die Rechtsbegehren waren identisch.