E. Mit Eingabe vom 30. November 2020 betonte A.___, vertreten durch MLaw Thomas Widmer, dass eine Todesdrohung zweifellos eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8 F. Am 19. Februar 2021 erhielt A.___ die Niederlassungsbewilligung. G. Auf die weitere Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. März 2021 wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.