D. Das Migrationsamt machte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2020 im Wesentlichen geltend, es habe in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juni 2020 die Situation von C.___ eingehend materiell beurteilt. Das im Wiedererwägungsgesuch dargelegte neue Sachverhaltsvorbringen – eine Bedrohung per Facebook – sei nicht als wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu qualifizieren.