Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, beim Gesuch vom 7. September 2020 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch. Hiefür spreche, dass sie es nicht selbständig, sondern über einen Rechtsanwalt gestellt habe und im Schreiben keinerlei Hinweis zu finden sei, dass es ein Wiedererwägungsgesuch sein soll. Es handle sich um ein ordentliches Gesuch und die Vorinstanz sei verpflichtet, ein ordentliches Verfahren zu führen.