Er habe dort ein Beziehungsnetz und könne von der Mutter und dem Stiefvater von der Schweiz aus unterstützt werden. Die vorgebrachten äusseren Umstände (Überschwemmungen, Erdbeben, Covid-19-Krise), die zu drei Umzügen geführt hätten, stellten keine genügend wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug dar. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.