{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-109_2022-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=346&type=1563347022&cHash=1a1ddf07c34117d3092aaa19f88d6591", "Checksum": "30430e97c6fc6c946f3481e3c5dfdec7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:22", "Num": ["RDRM.2020.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:22", "Checksum": "af434a668a335ffd834b8ec0444d5a68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/8\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wir abgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungspräsident\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/8\n"}