{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-109_2022-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=346&type=1563347022&cHash=1a1ddf07c34117d3092aaa19f88d6591", "Checksum": "30430e97c6fc6c946f3481e3c5dfdec7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:22", "Num": ["RDRM.2020.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:22", "Checksum": "af434a668a335ffd834b8ec0444d5a68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren.\n\n b) Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte die Rekurrentin erneut\num Familiennachzug, weil der Sohn über Facebook mit dem Tod bedroht\nworden sei. Diese akute Gefährdung sei ein wichtiger familiärer Grund\nnach Art. 47 Abs. 4 AIG, da das Kindswohl nur durch einen Nachzug in\ndie Schweiz gewahrt werden könne.\n\nc) Das Migrationsamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil eine Bedrohung über ein Facebook-Profil allein keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts der Gefährdungslage darstelle, welche bereits im ursprünglichen Gesuch geltend gemacht worden sei.\n\nd) Eine Gefährdung aufgrund einer Drohung über Facebook ist nicht erstellt. Die Echtheit der Drohung und ein ernsthafter Hintergrund sind nicht\ndargetan. Mit keinem Wort wird vom vermeintlichen Verursacher eine Begründung für die angebliche Feindschaft geliefert, was gegen einen ernstzunehmenden Hintergrund sprechen dürfte. Sodann galt die angebliche\nDrohung nicht einzig dem Sohn der Rekurrentin, sondern mehreren Per-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8\nsonen (\"… ich werde euch auflauern und dann töten …\"). Die rekurrentische Vermutung, dass Neid auf die in der Schweiz lebenden Verwandten\nder Grund für die Drohung sein könnte, überzeugt nicht, ist doch nicht\nnachvollziehbar, dass die Tatsache, dass eine Mutter bzw. Tante in einem anderen Land lebt, ein Motiv für ein Gewaltdelikt zum Nachteil des\nSohnes und der Nichten, die in der Heimat leben, sein sollte.\n\nEs ist zu berücksichtigen, dass über soziale Medien leichthin Behauptungen verbreitet werden können oder ein gewisser Anschein erweckt werden kann. Zwar haben die vermeintlich bedrohten Personen offenbar bei\neiner Polizeistelle vorgesprochen. Dass in der Folge polizeiliche Handlungen erfolgt und Abklärungen getroffen worden wären, was allenfalls\nauf eine ernstzunehmende Drohung hätten hinweisen können, wird nicht\ngeltend gemacht und belegt. Ebenso wenig liegt eine Erklärung vor, dass\nAbklärungen erfolglos geblieben wären. Im Übrigen wird auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass es zwischenzeitlich zu weiteren Drohungen oder gar einem Übergriff oder dergleichen auf den nunmehr volljährigen Sohn der Rekurrentin gekommen wäre.\n\n5. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht von einer unmassgeblichen Veränderung der Sicherheitssituation ausgehen und nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\n\n6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist der\nRekurrentin eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\n"}