{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-109_2022-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=346&type=1563347022&cHash=1a1ddf07c34117d3092aaa19f88d6591", "Checksum": "30430e97c6fc6c946f3481e3c5dfdec7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:22", "Num": ["RDRM.2020.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:22", "Checksum": "af434a668a335ffd834b8ec0444d5a68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren.\n\n 3. Die Rekurrentin bemängelt, dass die Vorinstanz ihr Familiennachzugsgesuch als Wiedererwägungs-, statt als neues Gesuch betrachtet habe.\n\nSie hat am 26. Februar 2020 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn\nC.___ gestellt. Dieses Gesuch wurde mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2020 abgelehnt. In ihrer Eingabe vom 7. September\n2020 ersuchte sie (erneut) um Gewährung des Familiennachzugs für\nC.___. Das Gesuch vom 7. September 2020 betraf somit die gleiche Angelegenheit wie die formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Juni 2020;\ndie Rechtsbegehren waren identisch.\n\nAuch wenn man mit der Rekurrentin davon ausginge, das Gesuch vom\n7. September 2020 sei ein neues Gesuch, wäre die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, darauf einzutreten, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht (massgeblich) verändert hatte. Damit hat die Rekurrentin unabhängig von der Frage, ob das Gesuch vom 7. September 2020 als\nneues Gesuch oder als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wird, jedenfalls keinen bedingungslosen Anspruch darauf, dass auf das Gesuch eingetreten wird. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz\ndie Eingabe vom 7. September 2020 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Inwiefern die Tatsache, dass das zweite Gesuch vom Rechtsvertreter eingereicht worden ist, für die Annahme sprechen soll, dass ein\nneues Gesuch vorlag, ist nicht ersichtlich, zumal die Handlungen des\nRechtsvertreters unmittelbar der Vertretenen zugerechnet werden (vgl.\nA. Rufener, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 7 zu Art. 10).\n\n4. Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) muss der\nAnspruch auf Familiennachzug von Kindern über 12 Jahren innerhalb von\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8\nzwölf Monaten geltend gemacht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über\nZulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt\nVZAE]). Solche liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug\nin die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE).\n\na) Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 hatte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch von A.___ abgewiesen, weil die Jahresfrist für den\nNachzug des 16-jährigen Sohnes verpasst worden war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen. Das\nMigrationsamt lehnte wichtige familiäre Gründe insbesondere ab, weil seit\nder Trennung keine wesentlichen Veränderungen der Umstände (vorhandenes Beziehungsnetz) eingetreten seien und die Sicherheitslage (Überschwemmungen, Erdbeben, enges Zusammenwohnen trotz Covid-19)\nkeine Gefährdung dargestellt habe, die einen wichtigen Grund für einen\nnachträglichen Nachzug hätte darstellen können. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\n"}