{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-109_2022-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=346&type=1563347022&cHash=1a1ddf07c34117d3092aaa19f88d6591", "Checksum": "30430e97c6fc6c946f3481e3c5dfdec7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:22", "Num": ["RDRM.2020.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:22", "Checksum": "af434a668a335ffd834b8ec0444d5a68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren.\n\n D. Das Migrationsamt machte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2020 im Wesentlichen geltend, es habe in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juni 2020 die Situation von C.___ eingehend materiell\nbeurteilt. Das im Wiedererwägungsgesuch dargelegte neue Sachverhaltsvorbringen – eine Bedrohung per Facebook – sei nicht als wesentliche Veränderung des Sachverhalts zu qualifizieren.\n\nE. Mit Eingabe vom 30. November 2020 betonte A.___, vertreten durch\nMLaw Thomas Widmer, dass eine Todesdrohung zweifellos eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8\nF. Am 19. Februar 2021 erhielt A.___ die Niederlassungsbewilligung.\n\nG. Auf die weitere Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. März 2021 wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der\nSache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch\nist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer\nVerfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180;\nT. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).\n\nb) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und\nErlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend\ngemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 575 und Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273 je mit Hinweisen).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8\nc) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Nichteintretensverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das\nVorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 576).\n\n"}