{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-109_2022-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=346&type=1563347022&cHash=1a1ddf07c34117d3092aaa19f88d6591", "Checksum": "30430e97c6fc6c946f3481e3c5dfdec7"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:23:22", "Num": ["RDRM.2020.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:23:22", "Checksum": "af434a668a335ffd834b8ec0444d5a68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.06.2022 RDRM.2020.109\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP, Art. 47 Abs. 4 AIG. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger erhielten die philippinische Ehefrau und ihr dreizehnjähriger vorehelicher Sohn im Jahr 2016 Aufenthaltsbewilligungen. Zwei Jahre später kehrte der Sohn in die Heimat zurück und seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im Juni 2020 wurde ein Gesuch um (erneute) Bewilligung des Familiennachzugs rechtskräftig abgewiesen, weil die Nachzugs-frist verpasst worden sei und die vorgebrachten Überschwemmungen, Erdbeben und engen Wohnverhältnisse trotz der Covid-19-Krise keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug darstellten. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch vom September 2020, welches mit einer Bedrohung des Sohnes auf einem Facebook-Profil begründet wurde, behandelte das Migrationsamt als Wiedererwägungsgesuch und trat nicht darauf ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen, weil der Facebook-Auszug allein keine wesentliche Veränderung der Sicherheitslage des Sohnes belegte, zumal auf den sozialen Medien leichthin Behauptungen verbreitet und ein gewisser Anschein erweckt werden können und weder Echtheit noch Ernsthaftigkeit der Drohung dargetan waren.\n\n Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nachzugsfrist verpasst worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen\nnachträglichen Nachzug vorlägen. C.___ lebe seit zwei Jahren freiwillig\nohne Mutter wieder in der Heimat, anfänglich bei einer Freundin der Mutter, danach bei der Grossmutter und nun bei einem Onkel. Er habe dort\nein Beziehungsnetz und könne von der Mutter und dem Stiefvater von der\nSchweiz aus unterstützt werden. Die vorgebrachten äusseren Umstände\n(Überschwemmungen, Erdbeben, Covid-19-Krise), die zu drei Umzügen\ngeführt hätten, stellten keine genügend wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug dar. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.\n\nAm 7. September 2020 reichte A.___, nun vertreten durch MLaw Thomas\nWidmer, Rechtsanwalt, St.Gallen, beim Migrationsamt ein Gesuch um\nFamiliennachzug für C.___ ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Sohn sei in der Heimat von einem Unbekannten mit dem\nTod bedroht worden und akut gefährdet. Das Kindswohl könne nur durch\nden Familiennachzug gewahrt werden.\n\nB. Das Migrationsamt behandelte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am 14. September 2020 mangels wesentlicher Veränderung des Sachverhalts hinsichtlich Gefährdung nicht darauf ein.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/8\nC. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch MLaw Thomas\nWidmer, mit Eingabe vom 22. September 2020 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung\nsei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen\ngeltend, beim Gesuch vom 7. September 2020 handle es sich nicht um\nein Wiedererwägungsgesuch. Hiefür spreche, dass sie es nicht selbständig, sondern über einen Rechtsanwalt gestellt habe und im Schreiben\nkeinerlei Hinweis zu finden sei, dass es ein Wiedererwägungsgesuch sein\nsoll. Es handle sich um ein ordentliches Gesuch und die Vorinstanz sei\nverpflichtet, ein ordentliches Verfahren zu führen.\n\nIm Übrigen sei die Begründung unzutreffend. Im Rahmen des ersten Gesuchs vom 26. Februar 2020 sei keine direkte Gefährdung des Sohnes,\nsondern eine Kindswohlgefährdung dargelegt worden, wonach der Sohn\nnach mehreren Erdbeben und trotz der COVID-19-Krise mit fünf weiteren\nPersonen auf einer Fläche von 25 m2 leben müsse, wegen der Pandemie\nin Philippinen katastrophale Zustände herrschten und die Grossmutter,\ndie ihn bisher betreut habe, aufgrund ihres Alters und schwerer Erkrankungen immer wieder hospitalisiert worden sei. Das Gesuch vom 7. September 2020 werde demgegenüber mit einer konkreten und realistischen\nTodesdrohung über ein Facebook-Profil begründet, die nach Rechtskraft\nder ursprünglichen Verfügung ergangen und deshalb zweifellos eine wesentliche Änderung des Sachverhalts sei.\n\n"}