Vorsorgliche Massnahmen fallen grundsätzlich mit dem instanzenabschliessenden Entscheid in der Hauptsache dahin (BGer 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.). Entsprechend erweist sich das Gesuch um Gewährung des «prozeduralen Aufenthalts» bzw. um Sistierung des Rekursverfahrens mit dem vorliegenden Rekursentscheid als gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.