wiedergutzumachender Nachteil, selbst wenn seine Partnerin in Z.___ wohnen bleibt. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch des Rekurrenten auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Kanton St.Gallen gestützt auf das Konkubinatsverhältnis und werden die Voraussetzungen klar nicht erfüllt.