BGE 135 I 143 E 3.1). Nachdem der Rekurrent erst seit rund einem Jahr mit seiner Partnerin zusammen in einer (Wohn-)Gemeinschaft lebt, liegt derzeit noch kein gefestigtes Konkubinat vor. Eine Ehescheidung des Rekurrenten und damit eine Heirat mit C.___ dürfte frühestens im Lauf des Jahres 2021 möglich sein.