50 Abs. 1 Bst. b AIG). Nachdem der Rekurrent seine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau erhalten hat und das Zusammenleben eine mit der Verfügung verbundene Bedingung war, die seit der Trennung im Mai 2019 nicht mehr eingehalten wurde, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben.