Nach der oberwähnten Rechtsprechung bleibt bei einem Kantonswechsel der alte Kanton, vorliegend also der Kanton Thurgau, für die Verlängerung bzw. den Entzug der Bewilligung zuständig. Bei einer rechtskräftig verfügten Wegweisung aus der Schweiz durch den Kanton Thurgau würde ein Kantonswechsel obsolet.