Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8 stellte, die seit der Trennung nicht mehr eingehalten war, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt war. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau teilte dies dem Rekurrenten mit Schreiben betreffend rechtliches Gehör vom 8. März 2020 mit. Als der Rekurrent daraufhin in den Kanton St.Gallen zog, schrieb das Migrationsamt Thurgau das Verfahren ab.