b) Der Rekurrent war bis 12. Oktober 2019 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Kantons Thurgau, die ihm im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt worden war. Als der Rekurrent und seine Ehefrau sich trennten, beabsichtigte der Kanton Thurgau, die Bewilligung nicht mehr zu verlängern, da das eheliche Zusammenleben eine mit der Verfügung verbundene Bedingung dar-