Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass die gesuchstellende Person im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Der neue Kanton muss vielmehr prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt und die Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich verhältnismässig wäre. Voraussetzung für die Prüfung eines Kantonswechsels ist indessen stets, dass im alten Kanton eine gültige Bewilligung existiert.