VZAE). Die alte Bewilligung erlischt dabei nicht schon mit dem Kantons- bzw. Wohnsitzwechsel, sondern erst mit der Erteilung der neuen Bewilligung im anderen Kanton (Art. 61 Abs. 1 Bst. b AIG). Personen, die sich ohne vorgängige Bewilligung des Kantonswechsels im neuen Kanton aufhalten, können in den ursprünglichen Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel verweigert wird.