Möchte eine Person ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, muss sie nach Art. 37 Abs. 1 AIG im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Es handelt sich um einen bewilligungspflichtigen Kantonswechsel (Art. 66 und Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; abgekürzt VZAE).