Es wurde geltend gemacht, dass der bisherige Wohnkanton für die Bewilligungsverlängerung zuständig bleibe und das Gesuch um Kantonswechsel erst danach zu prüfen sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es dem Rekurrenten jedoch zu gestatten, sich bis zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit und des ausländerrechtlichen Status des Rekurrenten im Kanton St.Gallen bei seiner Partnerin in Z.___ aufzuhalten.