Es sei dem Rekurrenten zu erlauben, sich für die Dauer des Verfahrens im Kanton St.Gallen aufzuhalten. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 wurde sodann die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Kantons Thurgau beantragt. Es wurde geltend gemacht, dass der bisherige Wohnkanton für die Bewilligungsverlängerung zuständig bleibe und das Gesuch um Kantonswechsel erst danach zu prüfen sei.