{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-108_2021-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=266&type=1563347022&cHash=25a60ebb10b4bb56d0877a1c0b384880", "Checksum": "e7a8b888d820bed722080d7cf30fdfaa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:35", "Num": ["RDRM.2020.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:35", "Checksum": "66a0e1aa4b9538829b29244782a88e00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108\nRegeste:\nArt. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8\nd) Auch aus dem offenbar bestehenden, in Z.___ gelebten Konkubinatsverhältnis mit C.___ kann der Rekurrent keinen (separaten) Bewilligungsanspruch ableiten. Zwar fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre\nVerhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK),\nsofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem\nKonkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete\nHinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die\nBeziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in\nihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die\nPartner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und\nLänge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von\nwechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGer 2C_880/2017\nvom 3. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen; BGE 135 I 143 E 3.1). Nachdem der\nRekurrent erst seit rund einem Jahr mit seiner Partnerin zusammen in\neiner (Wohn-)Gemeinschaft lebt, liegt derzeit noch kein gefestigtes Konkubinat vor. Eine Ehescheidung des Rekurrenten und damit eine Heirat\nmit C.___ dürfte frühestens im Lauf des Jahres 2021 möglich sein. Allein\naus Vorkehren wie Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der\nEinschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung\noder -beteiligung können aber ebenfalls keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Auch entsteht\ndem Rekurrenten bei einer Rückkehr in den Kanton Thurgau kein nicht\nwiedergutzumachender Nachteil, selbst wenn seine Partnerin in Z.___\nwohnen bleibt. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch des\nRekurrenten auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Kanton\nSt.Gallen gestützt auf das Konkubinatsverhältnis und werden die Voraussetzungen klar nicht erfüllt.\n\ne) Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden,\ndass das Migrationsamt auf das Gesuch des Rekurrenten um Kantonswechsel nicht eingetreten ist. Damit erübrigte sich auch die Anordnung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8\nvorsorglicher Massnahmen. Festzuhalten bleibt, dass es dem Rekurrenten freisteht, bei entsprechend geänderter Sachlage jederzeit wieder ein\nGesuch um Kantonswechsel bzw. um Erteilung einer neuen Bewilligung\nim Kanton St.Gallen einzureichen.\n\n3. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 9. September 2020 erweist\nsich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.\nDas Migrationsamt hat dem Rekurrenten nach Rechtskraft dieses Entscheids eine neue Frist zum Verlassen des Kantons St.Gallen zu setzen.\n\n"}