{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-108_2021-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=266&type=1563347022&cHash=25a60ebb10b4bb56d0877a1c0b384880", "Checksum": "e7a8b888d820bed722080d7cf30fdfaa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:35", "Num": ["RDRM.2020.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:35", "Checksum": "66a0e1aa4b9538829b29244782a88e00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108\nRegeste:\nArt. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt.\n\n Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung\nAnspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und\nkeine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Bewilligung\nkann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass die gesuchstellende Person im bisherigen Bewilligungskanton\nverbleiben könne. Der neue Kanton muss vielmehr prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt und die Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich\nverhältnismässig wäre. Voraussetzung für die Prüfung eines Kantonswechsels ist indessen stets, dass im alten Kanton eine gültige Bewilligung\nexistiert. Für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz bleibt der alte\nKanton zuständig (vgl. Weisungen des Staatssekretariates für Migration\n[SEM], I. Ausländerbereich, Ziff. 3.1.8.2.1, Oktober 2013 [Stand 1. Januar 2021], abrufbar unter: www.sem.admin.ch; BGer 2C_155/2014 vom\n28. Oktober 2014 E. 3.2).\n\nb) Der Rekurrent war bis 12. Oktober 2019 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Kantons Thurgau, die ihm im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt worden\nwar. Als der Rekurrent und seine Ehefrau sich trennten, beabsichtigte der\nKanton Thurgau, die Bewilligung nicht mehr zu verlängern, da das eheliche Zusammenleben eine mit der Verfügung verbundene Bedingung dar-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8\nstellte, die seit der Trennung nicht mehr eingehalten war, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt war. Das Migrationsamt\ndes Kantons Thurgau teilte dies dem Rekurrenten mit Schreiben betreffend rechtliches Gehör vom 8. März 2020 mit. Als der Rekurrent daraufhin\nin den Kanton St.Gallen zog, schrieb das Migrationsamt Thurgau das Verfahren ab. Die Abschreibungsverfügung vom 27. November 2020 wurde\nmit Rekurs angefochten; das Verfahren ist pendent. Nach der oberwähnten Rechtsprechung bleibt bei einem Kantonswechsel der alte Kanton,\nvorliegend also der Kanton Thurgau, für die Verlängerung bzw. den Entzug der Bewilligung zuständig. Bei einer rechtskräftig verfügten Wegweisung aus der Schweiz durch den Kanton Thurgau würde ein Kantonswechsel obsolet.\n\n"}