{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-108_2021-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=266&type=1563347022&cHash=25a60ebb10b4bb56d0877a1c0b384880", "Checksum": "e7a8b888d820bed722080d7cf30fdfaa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:35", "Num": ["RDRM.2020.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:35", "Checksum": "66a0e1aa4b9538829b29244782a88e00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108\nRegeste:\nArt. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/8\ndie Voraussetzungen für eine Erteilung einer «Konkubinatsbewilligung»\nzwecks Wohnsitznahme bei seiner Partnerin in Z.___ nicht erfüllt seien.\n\nE. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Simone\nThöni, Rechtsanwältin, Zürich, mit Eingabe vom 15. September 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Migrationsamt sei zu verpflichten, auf das Gesuch um Kantonswechsel einzutreten und dieses\nmateriell zu prüfen. Es sei dem Rekurrenten zu erlauben, sich für die\nDauer des Verfahrens im Kanton St.Gallen aufzuhalten. Mit Eingabe vom\n3. Dezember 2020 wurde sodann die Sistierung des Rekursverfahrens\nbis zum Vorliegen eines Entscheids des Kantons Thurgau beantragt. Es\nwurde geltend gemacht, dass der bisherige Wohnkanton für die Bewilligungsverlängerung zuständig bleibe und das Gesuch um Kantonswechsel erst danach zu prüfen sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei\nes dem Rekurrenten jedoch zu gestatten, sich bis zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit und des ausländerrechtlichen Status des Rekurrenten\nim Kanton St.Gallen bei seiner Partnerin in Z.___ aufzuhalten.\n\nF. Das Migrationsamt verzichtete am 18. November 2020 unter Hinweis\nauf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine Vernehmlassung\nund beantragte die Abweisung des Rekurses (act. 9).\n\nErwägungen\n\n1. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Frage, ob das Migrationsamt zurecht nicht auf das Gesuch des Rekurrenten um Kantonswechsel eingetreten ist. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, Zuständigkeit und Rekursberechtigung wie auch\nForm- und Fristerfordernisse (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]) sind erfüllt. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.a) Nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) können Per-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8\nsonen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen. Die Aufenthaltsbewilligung gilt jedoch nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Möchte eine\nPerson ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, muss sie nach\nArt. 37 Abs. 1 AIG im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen\nKantons beantragen. Es handelt sich um einen bewilligungspflichtigen\nKantonswechsel (Art. 66 und Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; abgekürzt VZAE).\nDie alte Bewilligung erlischt dabei nicht schon mit dem Kantons- bzw.\nWohnsitzwechsel, sondern erst mit der Erteilung der neuen Bewilligung\nim anderen Kanton (Art. 61 Abs. 1 Bst. b AIG). Personen, die sich ohne\nvorgängige Bewilligung des Kantonswechsels im neuen Kanton aufhalten, können in den ursprünglichen Kanton weggewiesen werden, wenn\nder Kantonswechsel verweigert wird.\n\n"}