{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-108_2021-03-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=266&type=1563347022&cHash=25a60ebb10b4bb56d0877a1c0b384880", "Checksum": "e7a8b888d820bed722080d7cf30fdfaa"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:35", "Num": ["RDRM.2020.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:35", "Checksum": "66a0e1aa4b9538829b29244782a88e00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 12.03.2021 RDRM.2020.108\nRegeste:\nArt. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um Kantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw. den Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig, so muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht eintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK gewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein gefestigtes Konkubinat vorliegt.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.108\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 09.11.2021\nEntscheiddatum: 12.03.2021\n\nSJD RDRM.2020.108\nArt. 37 AIG, Art. 67 VZAE, Art. 8 EMRK. Bei einem Gesuch um\nKantonswechsel bleibt der bisherige Wohnkanton für die Verlängerung bzw.\nden Entzug der bestehenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung\nzuständig. Besteht im alten Kanton keine gültige Aufenthaltsbewilligung\noder ist ein Verfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig,\nso muss der neue Kanton auf ein Gesuch um Kantonswechsel nicht\neintreten, ausser es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Art. 8 EMRK\ngewährt keinen solchen Anspruch, wenn im neuen Kanton (noch) kein\ngefestigtes Konkubinat vorliegt.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2020.108 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 12. März 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Simone Thöni, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 21,\n8021 Zürich 1\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen\nVerfügung vom 9. September 2020\n\nBetreff Kantonswechsel\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.108\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/8\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 1986, ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am\n14. Juli 2016 zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer\nBürgerin B.___, geb. 1972, in die Schweiz ein. Am 13. Oktober 2016\nwurde die Ehe in X.___ TG geschlossen. Das Migrationsamt des Kantons\nThurgau erteilte A.___ daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen\ndes Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau, die letztmals bis\n12. Oktober 2019 verlängert wurde (Vorakten, S. 4 ff., 172).\n\nB. Seit 1. Mai 2019 leben die Ehegatten getrennt (vgl. Entscheid des Bezirksgerichtes Y.___ vom 16. Juli 2019 betreffend Eheschutz, Vorakten,\nS. 8 ff.). Am 1. April 2019 zog A.___, ohne seine Ehefrau und ohne Bewilligung des Migrationsamtes des Kantons St.Gallen, nach Z.___ SG.\nAm 1. Juni 2019 kehrte er kurzfristig in den Kanton Thurgau zurück, bevor\ner am 1. April 2020 zu seiner neuen Freundin, der deutschen Staatsangehörigen C.___, an die F.___strasse in Z.___ zog (Vorakten, S. 15 ff.,\n21, 221, 233). Seither ist er dort wohnhaft.\n\nC. Am 8. März 2020 gewährte das Migrationsamt des Kantons Thurgau\nA.___ das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Ehegemeinschaft mit B.___ nicht mehr gelebt\nwerde (Vorakten, S. 284 ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2020\nschrieb das Migrationsamt Thurgau das Verfahren zufolge «Desinteresses an einem Aufenthalt im Kanton Thurgau» ab, da A.___ in den Kanton\nSt.Gallen gezogen war (act. 15.2). Dagegen erhob die Rechtsvertreterin\ndes Rekurrenten Rekurs. Das Rekursverfahren ist im Kanton Thurgau\npendent (vgl. Eingabe Rechtsvertreterin an das SJD vom 3. Dezember\n2020).\n\nD. Am 15. Mai 2020 reichte A.___ ein Gesuch um Kantonswechsel beim\nMigrationsamt St.Gallen ein (Vorakten, S. 22 f.). Nach Gewährung des\nrechtlichen Gehörs trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. September 2020 auf das Gesuch nicht ein und wies A.___ aus dem Kanton St.Gallen weg, da in einem anderen Kanton ein fremdenpolizeiliches\nVerfahren betreffend Entzug der Aufenthaltsbewilligung hängig war und\n\n"}