Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der erforderlichen Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter zahlreiche Fristerstreckungen beantragt, indessen keine umfangreiche Rechtsschrift eingereicht. Sodann erlosch das Mandat während hängigem Verfahren.