c) Im Übrigen erging am 8. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, weil sich die Rekurrentin insbesondere auf entsprechende Aussagen des damaligen Rechtsvertreters habe stützen können. Sodann könnte sie nun die Bedingungen erfüllen, die ihr bereits vor Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung aufgelistet wurden (vgl. Vorakten S. 379 und 386):