Es ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs kein Ehewille mehr bestand und die Rekurrentin die Ehescheidung in die Wege leitete. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wegen der Schuldensituation des Ehepaares nicht verlängert worden war, welche in weit grösserem Ausmass dem Ehemann anzulasten war (Vorakten S. 708 und 716), der zudem – anders als die Rekurrentin – keine Schulden abbezahlte (vgl. Vorakten S. 774) und ent-