a) Im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2018, auf welches das Migrationsamt rechtskräftig nicht eingetreten ist, war bereits geltend gemacht worden, dass sich die finanzielle Situation durch den Stellenantritt und die erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit des Ehemanns verbessert habe, weshalb der wesentliche Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei.