Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass sich die finanzielle Situation – entgegen immer wieder gemachter Beteuerungen – nicht verbessert habe. Der Ehemann leiste nach wie vor keine Zahlungen ans Betreibungsamt und diejenigen der Ehefrau in Höhe von Fr. 500.– bedeuteten in Anbetracht der finanziellen Situation des Ehepaars keine erhebliche Verbesserung.