Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert. Den Entscheid SJD RDRM.2019.86 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.