{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-86_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=279&type=1563347022&cHash=d52d3a09242d220187c887b35846e39d", "Checksum": "a3bbc7e7858d3b6d8c8b768f371f5297"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:51", "Num": ["RDRM.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:51", "Checksum": "33c8cdf648c1da98523dfa0106b86061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert.\n\n b) Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis 6'000.–\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt\nHonO]). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das\nGrundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art\nund Umfang der erforderlichen Bemühungen, der Schwierigkeiten des\nFalls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen\n(Art. 19 HonO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter zahlreiche Fristerstreckungen beantragt, indessen keine umfangreiche Rechtsschrift eingereicht. Sodann erlosch das Mandat während hängigem Verfahren. Für die\nanwaltlichen Bemühungen ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (inklusive Barauslagen) angemessen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/8\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen.\n\n2. Das Migrationsamt wird aufgefordert, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n3. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr von der Vorinstanz wird verzichtet.\n\n4. Der Kanton (Migrationsamt) entschädigt A.___ ausseramtlich mit\nFr. 1'000.– (inkl. Barauslagen).\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/8\n"}