{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2019-86_2021-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=279&type=1563347022&cHash=d52d3a09242d220187c887b35846e39d", "Checksum": "a3bbc7e7858d3b6d8c8b768f371f5297"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:51", "Num": ["RDRM.2019.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:51", "Checksum": "33c8cdf648c1da98523dfa0106b86061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 23.09.2021 RDRM.2019.86\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 27 VRP. Die Aufenthaltsbewilligung der seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebenden Rekurrentin war rechtskräftig nicht verlängert und die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns rechtskräftig widerrufen worden, weil die Ehegatten in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben hatten. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des zur Ausreise aufgeforderten Ehepaares war das Migrationsamt nicht eingetreten, weil sich an der massgeblichen Schuldensituation des Ehepaares keine wesentliche Änderung ergeben hatte. Im Rahmen eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs forderte die Ehefrau, die keinen Ehewillen mehr hatte und die Ehescheidung einleitete, dass sie nicht als Paar, sondern je separat zu beurteilen seien. Im Gegensatz zur Ehefrau bezahlte der Ehemann den hierauf geforderten Kostenvorschuss nicht, worauf sein Rekurs abgeschrieben wurde und er in der Folge die Schweiz verliess. Nachdem die Verschuldung des Ehepaars in weit grösserem Umfang vom Ehemann zu verantworten war, und die Rekurrentin – anders als der Ehemann –einer Erwerbstätigkeit (in einem Mangelberuf) nachging und regelmässig Schulden abbezahlte, lag eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin vor. Ihr Rekurs wurde gutgeheissen und das Migrationsamt zur inhaltlichen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs aufgefordert.\n\n b) Es ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs kein Ehewille mehr bestand und die Rekurrentin die\nEhescheidung in die Wege leitete. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung\nder Rekurrentin wegen der Schuldensituation des Ehepaares nicht verlängert worden war, welche in weit grösserem Ausmass dem Ehemann\nanzulasten war (Vorakten S. 708 und 716), der zudem – anders als die\nRekurrentin – keine Schulden abbezahlte (vgl. Vorakten S. 774) und entgegen seiner Schilderung nicht erfolgreich selbständig tätig war, liegt eine\nwesentliche Änderung der tatsächlichen Situation der Rekurrentin und\ndamit ein Wiedererwägungsgrund vor. Wie er zu gewichten ist, ist eine\nFrage der materiellen Beurteilung.\n\nc) Im Übrigen erging am 8. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, weil sich die Rekurrentin insbesondere auf entsprechende Aussagen des damaligen Rechtsvertreters habe stützen können. Sodann\nkönnte sie nun die Bedingungen erfüllen, die ihr bereits vor Jahren als\nVoraussetzung für eine Verlängerung aufgelistet wurden (vgl. Vorakten\nS. 379 und 386): sie leistet regelmässig Abzahlungen beim Betreibungsamt (vgl. VerwGE B 2020/230 vom 17. Februar 2021 E. 2.1.), geht einer\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8\nVollzeitanstellung als Betreuerin in einem sozialpsychiatrischen Wohnheim – somit in einem Bereich mit Arbeitskräftemangel – nach und hat\neine Schuldensanierung in Angriff genommen. Mittlerweile ist der vormalige niedergelassene Ehemann ausgereist und die Ehe geschieden\n(3. Oktober 2019). Die Rekurrentin kann sich allenfalls auf die «10-Jah-\nres-Regel» (BGE 144 I 266) berufen. Sie hat eine günstigere Wohnung\ngemietet und zusätzlich eine Hauswartung übernommen, wodurch höhere Abzahlungen möglich wurden. Das Kreisgericht Y.___ hat ihr mit\nVerfügung vom 29. Juli 2021 definitive Nachlassstundung gewährt.\n\n4. Demnach ist der Rekurs gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung\ndes Migrationsamtes vom 11. Juni 2019 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen.\n\n5.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die obsiegende Rekurrentin hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss\nin Höhe von Fr. 700.– wird zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}